Die Software-Programme werden regelmäßig mit der zu erwartenden Sorgfalt erstellt, um die aktuell geltende Gesetzeslage abzubilden.
Der Kunde ist verpflichtet, darauf zu achten, ob eine Gesetzesänderung oder eine neue Rechtsprechung eine Modifikation der Software erfordert oder er seine Software per Update aktualisieren muss. In diesem Fall hat er dies unverzüglich in Textform (Brief, Fax, E-Mail) gegenüber der CTO Software GmbH anzuzeigen bzw. das Update zu bestellen. Andernfalls kann er aus der Tatsache, dass seine Software nicht (mehr) der aktuellen rechtlichen Lage entspricht, keine Ansprüche herleiten.
Innerhalb eines Jahres ab Datum der Übergabe an den Kunden wird die CTO Software GmbH Nachbesserung oder Ersatz liefern, sofern der Grund für die Gewährleistung (z.B. eine veränderte Rechtslage) bei Vertragsschluss bereits bestand. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software als genehmigt. Soweit die CTO Software GmbH weder zur Nachbesserung noch Ersatzlieferung bereit oder in der Lage ist oder diese fehlschlägt, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen verspäteter oder unterbliebener Lieferung, sind ausgeschlossen, sofern die Schadensursache nicht auf von uns zu vertretendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht bzw. bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Sollte es durch die Benutzung von Programmen oder sonstigen Waren der CTO Software GmbH beim Kunden zu Schäden an Hard- oder Software anderer Hersteller kommen, erstreckt sich die Haftung nur auf typischerweise auftretende und vorhersehbare Schäden, die von einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der CTO Software GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
Sofern der gegenständliche Vertrag mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichem Sondervermögen oder Kaufleuten, bei denen der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, abgeschlossen wurde, ist auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Verschulden leitender Erfüllungsgehilfen oder der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten.
Von der vorstehenden Regelung sind gesetzliche Ansprüche auf Mangelbeseitigung und Nachlieferung - nicht aber auf Schadensersatz - ausgenommen.
Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen entgangenen Gewinns oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf von der CTO Software GmbH oder ihren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.