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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Warenlieferungen und Dienstleistungen der CTO Software GmbH.

2. Vertragsschluss

Mit seiner Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags ab. Der Vertrag kommt jedoch erst durch ausdrückliche Annahme des Angebots oder durch die Zusendung der Ware zustande.Die bestellte Ware wird regelmäßig unverzüglich ausgeliefert - bei Zahlungsweise „Vorkasse“ nach Eingang des Betrages auf unserem Konto.Die Software befindet sich dabei stets auf dem gerade aktuellen Stand. Sofern besondere Gründe eine sofortige Auslieferung unmöglich machen oder nicht sinnvoll erscheinen lassen, wird der Kunde darüber informiert. Feste Liefertermine müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.

3. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind nach Fälligkeit - im Regelfall mit Zusendung - ohne Abzug zahlbar. Bei der Zahlweise „Lastschrift“ wird der Rechnungsbetrag vom angegebenen Konto des Kunden eingezogen. Der Kunde hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung mit anderen Forderungen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Versandkosten

Die Versandkosten, deren Höhe der aktuellen Preisliste zu entnehmen sind, trägt der Kunde.

5. Eigentumsvorbehalt

Bei allen Warenlieferungen bleibt das uneingeschränkte Eigentum bis zur vollständigen Zahlung vorbehalten.
Wiederverkäufer sind zur Weiterveräußerung und zur Einziehung von Forderungen berechtigt, treten dafür aber sicherheitshalber alle Forderungen gegen ihre Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes ab, sog. verlängerter Eigentumsvorbehalt.

6. Urheber-/Nutzungsrechte

Die Software unterliegt dem Schutz des Urhebergesetzes.
Der Kunde erwirbt ein unbefristetes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen Software; je nach Software kann die Nutzung dahingehend eingeschränkt sein, dass nur für einen bestimmten Zeitraum Vorgänge erfaßt werden können (z.B. nur Buchungen für bestimmte Jahre).
Das Nutzungsrecht ist auf die nachfolgend beschriebene Nutzung beschränkt.
Der Kunde hat das Recht, die Software im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Dies bezieht sich auch auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen. Mit dem Erwerb eines Updates oder Upgrades wird keine neue Lizenz erworben, somit erlischt das Recht zur Nutzung von Vorversionen. Sofern keine Mandantenversion erworben wurde, darf die Nutzung der Software nur für eigene Zwecke erfolgen. Dies gilt auch für aus der Software gezogene Nutzungen wie Ausdrucke oder Berechnungsergebnisse.
Der Kunde ist berechtigt, die Software auf die Festplatte zu installieren und zu nutzen. Sofern bei dem vertragsgegenständlichen Programm möglich, darf die Software auch auf mobile Datenträger (z.B. USB-Sticks o.ä.) kopiert und dort genutzt werden, jedoch nicht gleichzeitig mit einer Installation auf der Festplatte.
Kopien der Datenträger, Download-Dateien oder des installierten Programms dürfen vom Kunden ausschließlich zu Sicherungszwecken erstellt werden. Weder Software noch mitgelieferte Dokumentationen dürfen vom Kunden ganz oder in Auszügen vervielfältigt, vertrieben oder vermietet werden. Ein Recht zur Einräumung von Unterlizenzen besteht nicht. Vor allem darf der Kunde die ihm zugewiesene Seriennummer nicht an Dritte weitergeben. Sowohl hinsichtlich der Software wie auch der Handbücher dürfen vom Kunden keinerlei Änderungen, Modifikationen oder Dekompilierungen vorgenommen werden, sofern diese über den Rahmen der in §§ 69d Abs. 3, 69e UrhG genannten Befugnisse hinausgehen.
Es dürfen keine Kenn- oder Markenzeichen, Eigentumsangaben, mitgelieferte Bilddateien oder sonstige Copyrightvermerke an den Programmen verändert werden.
Der Kunde darf die Software ohne Zurückbehaltung von Kopien an Dritte weiterveräußern. Er hat dann der CTO Software GmbH den Namen des Käufers zu nennen und diesen zur Einhaltung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen zu verpflichten. Updates/Upgrades dürfen nur dann isoliert vom Hauptprogramm weiterveräußert werden, wenn sie vom Verkäufer selbst nicht eingesetzt werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen begründen eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro sowie ggf. Schadensersatz und werden zivil- und strafrechtlich verfolgt.

7. Gewährleistung/Haftung

Die Software-Programme werden regelmäßig mit der zu erwartenden Sorgfalt erstellt, um die aktuell geltende Gesetzeslage abzubilden.
Der Kunde ist verpflichtet, darauf zu achten, ob eine Gesetzesänderung oder eine neue Rechtsprechung eine Modifikation der Software erfordert oder er seine Software per Update aktualisieren muss. In diesem Fall hat er dies unverzüglich in Textform (Brief, Fax, E-Mail) gegenüber der CTO Software GmbH anzuzeigen bzw. das Update zu bestellen. Andernfalls kann er aus der Tatsache, dass seine Software nicht (mehr) der aktuellen rechtlichen Lage entspricht, keine Ansprüche herleiten.
Innerhalb eines Jahres ab Datum der Übergabe an den Kunden wird die CTO Software GmbH Nachbesserung oder Ersatz liefern, sofern der Grund für die Gewährleistung (z.B. eine veränderte Rechtslage) bei Vertragsschluss bereits bestand. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software als genehmigt. Soweit die CTO Software GmbH weder zur Nachbesserung noch Ersatzlieferung bereit oder in der Lage ist oder diese fehlschlägt, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen verspäteter oder unterbliebener Lieferung, sind ausgeschlossen, sofern die Schadensursache nicht auf von uns zu vertretendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht bzw. bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Sollte es durch die Benutzung von Programmen oder sonstigen Waren der CTO Software GmbH beim Kunden zu Schäden an Hard- oder Software anderer Hersteller kommen, erstreckt sich die Haftung nur auf typischerweise auftretende und vorhersehbare Schäden, die von einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der CTO Software GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
 
Sofern der gegenständliche Vertrag mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichem Sondervermögen oder Kaufleuten, bei denen der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, abgeschlossen wurde, ist auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Verschulden leitender Erfüllungsgehilfen oder der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten.
 
Von der vorstehenden Regelung sind gesetzliche Ansprüche auf Mangelbeseitigung und Nachlieferung - nicht aber auf Schadensersatz - ausgenommen.
Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen entgangenen Gewinns oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf von der CTO Software GmbH oder ihren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

8. Datensicherungen

Der Kunde ist zur Datensicherung in regelmäßigen Intervallen, deren Dauer anhand der Intensität der Nutzung zu bestimmen ist, verpflichtet. Im Falle eines von der CTO Software GmbH zu vertretenden Datenverlustes wird maximal für den üblicherweise erforderlichen Aufwand zur Wiederherstellung gehaftet, wie er bei ausreichender Datensicherung ensteht. bzw. entstanden wäre.

9. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Aachen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Bei Lieferungen ins Ausland ist die Anwendung des Haager Kaufrechts bzw. des UN-Kaufrechts ausgeschlossen. 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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