CTO Elster-Modul

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Die elektronische Steuererklärung ELSTER (Apronym: Elektronische Steuererklärung) ist ein Projekt der deutschen Steuerverwaltungen aller Länder und des Bundes zur Abwicklung der Steuererklärungen und Steueranmeldungen über das Internet. Bundesweiter Koordinator des Projektes ist das Bayerische Landesamt für Steuern in München.


Mit dem Elster-Modul können Sie die UStVA für Ihre Unternehmung auf den amtlichen Formularen USt1A / USt1H ausdrucken, oder die Meldung online durchführen.



Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA)

Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen von Unternehmern monatlich oder vierteljährlich abgegeben werden, um die bereits angefallene Umsatzsteuer an das Finanzamt zu melden und abzuführen. In der Umsatzsteuererklärung nach Ablauf des Jahres werden die bereits geleisteten Zahlungen angerechnet. § 18 UStG bildet die gesetzliche Grundlage.


Sinn und Zweck

Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer. Durch die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wird erreicht, dass zum einen den Staat ein geringeres Zahlungsausfallsrisiko trifft und er einen Zinsvorteil erlangt, zum anderen der Unternehmer seine Umsatzsteuerlast gleichmäßiger über das ganze Jahr verteilen und so Zahlungsschwierigkeiten am Anfang des Folgejahres vermeiden kann. Umgekehrt hat der Unternehmer bei Vorsteuer-Erstattungen einen Zinsvorteil.


Zeitraum, Frist und Fristverlängerung

Der Abgabezeitraum für die Umsatzsteuervoranmeldung richtet sich nach der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres. Die Abgabepflicht wird vom Finanzamt festgestellt; falls sich der Abgabezeitraum ändert, erhält der Unternehmer eine Mitteilung. Beträgt die Vorjahres-Umsatzsteuerzahllast nicht mehr als 1.000 €, kann das Finanzamt den Unternehmer für das folgende Kalenderjahr von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Zwischen 1.000,01 € und 7.500,00 € wird die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abgegeben, bei höheren Zahllasten ist die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich zu erstellen. Neu gegründete Unternehmen müssen die ersten zwei Jahre immer monatliche Voranmeldungen abgeben (§ 18 Abs. 2 UStG).


Bei einem Vorsteuerguthaben von mehr als 7.500 € kann der Unternehmer freiwillig monatliche Voranmeldungen abgeben, ansonsten ist der Abgabezeitraum nicht frei wählbar (§ 18 Abs. 2a UStG).


Die Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Voranmeldung für den Januar ist also spätestens am 10. Februar abzugeben.


Auf Antrag kann eine Dauerfristverlängerung gewährt werden, so dass sich die Frist für die Voranmeldung um einen Monat verlängert.[1] Die Voranmeldung für den Monat Januar muss dann erst am 10. März eingereicht werden. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung bedarf keiner Begründung und wird im Regelfall anstandslos vom Finanzamt bewilligt. Wenn eine Dauerfristverlängerung genehmigt ist, ist bei monatlicher Anmeldepflicht eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres zu leisten; bei neu gegründeten Unternehmen richtet sich die Sondervorauszahlung nach den voraussichtlichen Umsätzen.[2] In der Erklärung für den Dezember wird diese Sondervorauszahlung dann angerechnet. Auch für die vierteljährliche Voranmeldung ist eine Dauerfristverlängerung möglich, hier muss keine Sondervorauszahlung geleistet werden.

(Quelle: Wikipedia)