0241 - 47991-0
- G. Kuhnert
- Aktuelles
Kassensicherungsverordnung
Zum 1.1.2020 tritt die KassenSicherungsVerordnung („Kurz“: KassenSichV) in Kraft. Das hat massive Auswirkungen auf alle Anwender von {tip title="Elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen" content="Die in § 1 Satz 1 KassenSichV genannten „elektronischen oder computergestützten Kassensysteme oder Registrierkassen“ sind für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen und deren Abrechnung spezialisierte elektronische Aufzeichnungssysteme, die „Kassenfunktion“ haben. Kassenfunktion haben elektronische Aufzeichnungssysteme dann, wenn diese der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen können). Dies gilt auch für vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen (Elektronisches Geld wie z. B. Geldkarte, virtuelle Konten oder Bonuspunktesysteme von Drittanbietern) sowie an Geldes statt angenommener Gutscheine, Guthabenkarten, Bons und dergleichen. Eine Aufbewahrungsmöglichkeit des verwalteten Bargeldbestandes (z.B. Kassenlade) ist nicht erforderlich.
Quelle: Anwendungserlass zu §146a AO 1) Anmerkung: ob Sie die Abwicklung von baren Zahlungsvorgängen nutzen oder nicht, ist hierbei irrelevant. Lediglich die Möglichkeit dazu macht die Software bereits zu einem Kassensystem.
"}Abrechnungssystemen{/tip}, egal ob mit Bargeld gearbeitet wird oder nicht. Denn die meisten Abrechnungssysteme unterstützen die Einnahme von Bargeld. Alleine schon die Unterstützung, Bargeld zu verarbeiten, macht ein Abrechnungssystem zu einem Kassensystem, welches der KassenSichV unterliegt. Hierzu gehören auch alle Versionen der CTO Warenwirtschaft bis einschließlich Version 2019 (und für Anwender der alten CTO EHO: diese ist auch betroffen).